Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

Allgemeine Geschäftsbedienungen von
Buchecker Forstwirtschaft

 

Die hier aufgeführten allgemeine Geschäftsbedienungen auch kurz
AGB´s genannt regeln das Geschäftsgebaren zwischen Ihnen als
Kunden und uns als Leistungsträger. Sie tragen maßgeblich dazu bei
das ein geregelter Umgang zwischen Ihnen als Verbraucher und uns
als Leistungsträger gegeben ist. Darüber hinaus schützen diese
Vereinbarungen Sie als Kunden und uns als Leistungsträger.

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die
Geschäftsbeziehung von Buchecker Forstwirtschaft
und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und
Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und
Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme
der Lieferung als anerkannt. Lieferungen, Leistungen und Angebote der
Buchecker Forstwirtschaft an gewerbliche und
nicht gewerbliche Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die damit für sämtliche
gegenwärtige und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Buchecker Forstwirtschaft
im Geschäftsverkehr gegenüber
Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich rechtlichen Sondervermögen auch dann gelten, wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

1.2 Der Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen /
Vertragsbedingungen des Kunden / Verbrauchers oder
Leistungsnehmers wird hiermit widersprochen; sie werden
insbesondere auch dann nicht anerkannt, wenn
Buchecker Forstwirtschaft ihnen im Einzelfall nach Übermittlung
oder Kenntnisnahme nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
Vorsorglich wird auch etwaigen sonstigen Verweisungen des Kunden
innerhalb der Geschäftsbeziehungen widersprochen, es sei denn ihrer
Geltung wird ausdrücklich durch Buchecker Forstwirtschaft
schriftlich zugestimmt.

 

§ 2 Vertragsabschluss

 

2.1 Buchecker Forstwirtschaft hält sich an abgegebene
Angebote vier Wochen gebunden, ausgenommen sind Materialpreise,
Rohstoffe wie Naturproduckte und Pflanzen die extremen
Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung wir keinen Einfluss
ausüben können.

 

2.2 Mit der Bestellung von Waren und/ oder Bau und/ oder Dienstleistungen
erklärt der Kunde/ Endverbraucher oder Leistungsempfänger
verbindlich diese erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der
Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach
Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich
oder durch Beginn der Dienstleistungen erklärt werden.

 

2.3 Bestellt der Verbraucher die Ware und / oder Dienstleistungen auf
elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung
unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine
verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann aber mit der
Annahmeerklärung verbunden sein.

 

2.4 Der Vertragsabschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von
Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Kunden
umgehend.

 

§ 3 Leistungs- und Lieferfristen

 

3.1 Leistungs- und Lieferfristen/-termine gelten im Zweifel als annähernd
und unverbindlich, sofern nicht individuell vertraglich etwas anderes
vereinbart worden ist; sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der
rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung der
Firma Buchecker Forstwirtschaft durch etwaige Zulieferanten.

 

3.2 Ist individuell vertraglich eine bestimmte Leistungs- oder Lieferungsfrist
bzw. ein bestimmter Leistungs- oder Liefertermin vereinbart, so sind
Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung und/oder
Leistung ausgeschlossen, sofern die Verspätung nicht auf Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit seitens der Firma Buchecker Forstwirtschaft
zurückzuführen ist.

 

3.3 Gerät Buchecker Forstwirtschaft mit einer Leistung
oder Lieferung in Verzug, so ist der Kunde berechtigt eine
angemessene Nachfrist zu setzten, nach deren ergebnislosen Ablauf er
vom Vertrag zurücktreten kann. Ein etwaiger Verzugsschaden des
Kunden beschränkt sich auf höchstens 5 % der vereinbarten netto
Vergütung, sofern Buchecker Forstwirtschaft den
Verzug nur leicht fahrlässig verursacht hat.

 

3.4 Höhere Gewalt bei Buchecker Forstwirtschaft  oder
deren Lieferanten, eintretende Betriebsstörungen, die eine fristgemäße
Leistung oder Lieferung verhindert, verändert etwaige
individualvertraglich vereinbarte Termine und Fristen um die Dauer der
durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wird durch die
genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so
werden wir von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen
kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen.

 

3.5 Die Ausführung der Arbeiten und der Leistungen der Firma Buchecker Forstwirtshaft richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln
in Gartenbau und Forstwirtschaft, und der gegenwärtigen Technik unter Einhaltung der
Material und Produktfreigaben.

 

3.6 Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber schriftlich
angezeigt z.d durch die Endabrechnung. Wünscht der Auftraggeber
eine Abnahmebesichtigung, so hat der diese innerhalb von 10
Werktagen gemeinsam mit dem Auftragsnehmer durchzuführen.
wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit
Ablauf von 10 Werktagen nach der schriftlichen Meldung über die
Fertigstellung der Leistung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder
einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme
als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

 

3.7 Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei
deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch
die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden),
sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu
machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über,
sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB § 7 trägt.

 

 

§ 4 Preise, Zahlungs- und Eigentumsbedingungen

 

4.1 Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt der Waren und/ oder
Dienstleistungen binnen einer Frist von 10 Tagen ab Rechnungsdatum
die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist
kommt der Kunde in Zahlungsvollzug, Buchecker Forstwirtschaft
ist nach billigem Ermessen dann berechtigt, die
banküblichen Zinsen, mindestens jedoch einen Verzugsschaden in
Höhe von 10 % p. a. zu berechnen. Näheres wie Skonto etc. wird auf
der Rechnung geregelt.

 

4.2 Buchecker Forstwirtschaft behält sich das Recht vor,
Abschlagszahlungen nach Baufortschritten zu verlangen, diese sind
binnen einer Frist von 5 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug
zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in
Zahlungsvollzug und Buchecker Forstwirtschaft
behält sich das Recht vor, alle Leistungen ruhen zu lassen bis diese
Abschlagszahlung / Teilzahlung beglichen werden. Nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist und bei untätig bleiben des Kunden sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu
verlangen. Sind Abschlagszahlungen nicht verlangt, bleiben bis zur
Begleichung der Material- bzw. Zwischen- oder Schlussrechnung,
sämtliche gelieferten Materialien im Besitz von Buchecker Forstwirtschaft, genauso bleiben sämtliche durch uns entsorgte Materialien bis zur Begleichung der Zwischen- bzw.
Schlussrechnung im Besitz des Auftraggebers.

 

4.3 Tritt in den Vermögensverhältnissen unserer Kunden eine wesentliche
Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer
vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der
vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung
abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei
Untätig bleiben unserer Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

 

4.4 An- und Abfahrten werden je nach Entfernung vom Firmensitz zum Ausführungsort berechnet.
Als Ausgangspunkt gilt dabei immer der Sitz von Buchecker Forstwirtschaft. 

§ 5 Gewährleistung

 

5.1 Buchecker Forstwirtschaft übernimmt die Gewähr,
dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt
ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit
Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch
aufheben oder mindern.

 

5.2 Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut die vom Auftraggeber
geliefert werden, wird von Buchecker Forstwirtschaft
keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für
Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragsnehmer
herrühren. Auf erkennbare Mängel hat Buchecker Forstwirtschaft
den Auftraggeber hinzuweisen.

 

5.3 Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen kann nur mit der
gesonderten Beauftragung einer Fertigstellungspflege über ein bzw.
zwei Jahre übernommen werden. Eine im Rahmen der
Fertigstellungspflege gegebene Garantie setzt die richtige Behandlung
der Pflanzen durch den Kunden außerhalb unserer Pflegeleistung
voraus (keine zusätzliche Düngung, Wässern nach Absprache etc.).
Fälle höherer Gewalt wie Sturm, Frost , Dürre, Schädlingsbefall etc.
sind von der Garantie ausgenommen, obgleich wir versuchen solche
Ereignisse zu beobachten um diesen gegebenenfalls entgegenwirken
zu können. Im Regelfall ersetzen wir einzelne Ausfälle von
Pflanzen aus Kulanzgründen, vorausgesetzt es sind keine fahrlässigen
Schädigungen durch den Kunden erkennbar.

 

5.4 Buchecker Forstwirtschaft  liefert die Ware in der
Ausführung und Beschaffenheit, die zum Lieferzeitpunkt üblich ist. Die
Haftung für die Brauchbarkeit der Ware zu einem bestimmten
Verwendungszweck ist ausgeschlossen. Eine Sachmängelhaftung ist
des Weiteren ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware lediglich zu
einem bei derartigen Produkten handelsüblichen Prozentsatz
mangelhaft ist. Die vorerwähnten Gewährleistungsbestimmungen
gelten entsprechend für durch  Buchecker Forstwirtschaft
erbrachte Werk- oder Dienstleistungen.
 

5.5 Für die von uns durchgeführten Bauleistungen geben wir eine
Gewährleistung von bis zu fünf Jahren.

 

5.6 Trifft ein Garantiefall ein, behalten wir uns zunächst das Recht auf
Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen
steht dem Kunden ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Vom
zurück treten kann der Kunde nur im Falle von grob fahrlässigen und
schwerwiegenden Mängeln, die unter keinen Umständen durch
Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von
mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden.

 

5.7 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach
mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag,
steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels
zu. Wählt der Kunde nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung
Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies
zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz
zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
Ohne ausdrückliche individualvertragliche Vereinbarung, übernimmt
Buchecker Forstwirtschaft  keine Garantie für eine
bestimmte Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit von ihr gelieferter Ware
i. S. d. § 443 BGG. Im Übrigen Buchecker Forstwirtschaft für durch Sie zu vertretende Sach- und Rechtsmängel ihrer Leistungen und Lieferungen wie folgt:

 

5.8 Buchecker Forstwirtschaft  haftet für durch sie zu
vertretende Mängel nach ihrer Wahl, entweder auf Nachbesserung
(Mangelbeseitigung) oder auf Rückgabe der Ware gegen
Ersatzlieferung oder Gutschrift des zurückgegebenen Waren-wertes.
Ansprüche auf Minderung oder Ersatz eines unmittelbaren oder
mittelbaren Schadens, sind im gesetzlich zulässigen Umfang
ausgeschlossen. Eine etwaige gesetzliche Haftung Buchecker Forstwirtschaft, für
aus zu vertretenen Sachmängeln folgenden Personenschäden
(Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit) oder auf Grund
vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens, bleibt unberührt.

 

5.9 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen
von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der gelieferten Ware bzw. der
erbrachten Dienstleistung.

 

5.10 Der Kunde hat die empfangende Ware oder angenommene Leistung
unverzüglich nach Anlieferung/Leistungserbringung auf etwaige
Sachmängel hin zu untersuchen und seine Beanstandung unverzüglich gegenüber Buchecker Forstwirtschaft

schriftlich zu rügen. Nach Ablauf von 7 Tagen, seit dem Leistungs - / Lieferungsdatum gilt die Ware oder Leistung als genehmigt, soweit etwaige Mängel, Abweichungen vom Leistung/Lieferungsumfang odersonstige Beanstandungen der Ware/Leistung im Rahmen einer stichprobenartig durchgeführten Überprüfung hätten festgestellt werden können. Bei sämtlichen mangelbedingten Rücklieferungen
trägt der Kunde die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des
zufälligen Untergangs der Ware bis zu deren Eingang bei Buchecker Forstwirtschaft

 

5.11 Erfolgt die Mängelrüge im Ergebnis grundlos, ist Buchecker Forstwirtschaft
berechtigt, die ihr aus Anlass der
Beanstandung entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu
verlangen.

 

5.12 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Buchecker Forstwirtschaft
aus § 478 BGB (Unternehmerrückgriff) besteht nur
insoweit, als der Kunde mit seinem Arbeitnehmer keine über die
gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat und der Kunde ein Verbraucher ist.

 

§ 6 Pflichten des Kunden

 

6.1  Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten seine Informationspflicht über
verlaufende Versorgungsleitungen genau wahrzunehmen, sollte dies
nicht geschehen, kann Buchecker Forstwirtschaft für
eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden keinerlei Haftung
übernehmen.

 

6.2  Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie 

Leistungsverzeichnis, Lage und Werkpläne o.ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur 

Verfügung gestellt. Leistungen hierzu wie Gutachten, Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und der Gleichen, zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet, sofern im Vertrag nichts anderes
vereinbart ist bzw. nach gewerblicher Verkehrssitte üblich ist.

 

6.3  Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und
Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u.ä.) werden vom Auftraggeber

auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und
Baustrom kann vom Auftragnehmer in der für die Ausführung der
Leistungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen
werden. Sollte dies nicht möglich sein so trägt der Kunde die Kosten für die Bereitstellung.

 

§ 7. Aufrechnungsverbot Ausschluss des Zurückbehaltungsrecht

 7.1  Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Buchecker Forstwirtschaft aufzurechnen oder ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht
auszuüben, es sei denn, diesen Gegenrechten liegen rechtskräftig festgestellt oder durch Buchecker Forstwirtschaft schriftlich anerkannte Gegenansprüche zu Grunde.

 

§ 8. Erfüllungsort; anwendbares Recht; Gerichtsstand

 

8.1  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der
allgemeine Gerichtsstand von Buchecker Forstwirtschaft
(Amtsgericht Marburg bzw. Landgericht Marburg). Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag der allgemeine Gerichtsstand von Buchecker Forstwirtschaft
(Amtsgericht Marburg bzw. Landgericht Marburg).

 

8.2  Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland  

unter Ausschluss des CISG.

 8.3  Im Streitfall ist Buchecker Forstwirtschaft berechtigt
den Streitfall an ein Unabhängigen Schiedsmann zu leiten. Der
Schiedsmann wird in diesem Fall vom Kunden und von Garten und
Buchecker Forstwirtschaft zusammen ausgewählt. Die
anfallenden Kosten werden zur gleichermaßen vom Kunden und von
Buchecker Forstwirtschaft  getragen.

 

§ 9. Anpassungsklausel und Schlussbestimmungen

 

9.1 Sofern einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen zwischen Buchecker Forstwirtschaft und dem Kunden unwirksam sein oder werden sollten, bleibt hiervon die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsverbindungen und des  Vertragsverhältnisses im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, etwaige unwirksame Vertragsbestimmungen durch solche Vereinbarungen zu ersetzen, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten    Zweck möglichst nahe  kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

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